Insbesondere habe sie ihre Korrespondenz jeweils in einem verschlossenen vorfrankierten Briefumschlag direkt der Staatsanwaltschaft zugestellt (Doppelbriefumschlag), um gegenüber der Zustellung an das Regionalgefängnis Zeit zu sparen. Aus den Akten ergibt sich, dass die amtliche Verteidigerin der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 ein frankiertes Schreiben an den Beschwerdeführer als Anwaltspost zukommen liess, mit der Bitte um Weiterleitung (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019).