6. Es ergeben sich auch keine Hinweise auf schwere Pflichtverletzungen, die einen Verteidigerwechsel objektiv notwendig erscheinen liessen. Aus dem Brief des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2019 ergibt sich, dass es sich bei der angeblich verspätet zugestellten Verfügung um die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2019 handelt, mit welcher drei elektronische Geräte des Beschwerdeführers sowie 1 Minigrip / 1 «Konfiglas» mit Marihuana beschlagnahmt worden sind. Diese Verfügung wurde der amtlichen Verteidigerin am 11. Juni 2019 zugestellt.