Eine Missachtung seines Vorschlagsrechts liegt daher nicht vor. Der blosse Umstand, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung (nachträglich) nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschwerdeführers handelt, vermag einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.3.2 u.a. mit Verweis auf BGE 135 I 261 E. 1.2).