Rechtsanwältin B.________ wurde schliesslich mit Verfügung vom 21. Mai 2019 mit Wirkung ab 20. Mai 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Mit Blick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Beiordnung seiner Verteidigung keine Wahl hatte. Er macht denn auch nicht geltend, einen anderen Wunsch geäussert zu haben. Eine Missachtung seines Vorschlagsrechts liegt daher nicht vor.