Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2018 Beschwerde ein und beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, liess sich am 5. August 2019 vernehmen und ersuchte darum, derzeit keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.