Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 334 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben, vom 16. Juli 2019 (BA 19 217) Erwägungen: 1. Am 1. Mai 2019 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Beschuldig- ten wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschul- digten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen reichte der Beschul- digte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2018 Beschwerde ein und be- antragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2019 die Abweisung der Be- schwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, liess sich am 5. August 2019 vernehmen und ersuchte darum, derzeit keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Re- plik ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidi- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt, kein Wahlrecht gehabt zu haben. Aufgrund seiner fi- nanziellen Situation sei er praktisch gezwungen gewesen, der amtlichen Verteidi- gung durch Rechtsanwältin B.________ zuzustimmen. Weiter führt er aus, die amt- liche Verteidigerin habe ihm eine Verfügung zu spät erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist zugestellt. Es gehe um seine Zukunft und so etwas sollte nicht vor- kommen. Es sollte klar sein, dass das Vertrauensverhältnis deswegen gestört sei. 4. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidi- gung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschul- digten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksa- me Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Allein das Empfinden der beschuldigten Person bzw. deren Wunsch reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauens- verhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Bei der Be- handlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Per- son gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht 2 ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2017, 6B_414/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 161 E. 2.4). 5. Der Beschwerdeführer wurde an der delegierten Einvernahme vom 20. Mai 2019 darauf hingewiesen, dass er auf seine Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Aus dem Protokoll Hafteröffnung vom 21. Mai 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für diese Einvernahme vom Vortrag die Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ ge- wünscht hatte und dass er einverstanden gewesen war, dass sie ihn auch künftig in diesem Verfahren verteidigen wird (S. 2, Z. 26 ff.). Rechtsanwältin B.________ wurde schliesslich mit Verfügung vom 21. Mai 2019 mit Wirkung ab 20. Mai 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Mit Blick darauf kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Beiordnung seiner Verteidigung keine Wahl hatte. Er macht denn auch nicht geltend, einen anderen Wunsch geäussert zu haben. Eine Missachtung seines Vorschlagsrechts liegt daher nicht vor. Der blosse Umstand, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung (nachträg- lich) nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschwerdeführers han- delt, vermag einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.3.2 u.a. mit Verweis auf BGE 135 I 261 E. 1.2). 6. Es ergeben sich auch keine Hinweise auf schwere Pflichtverletzungen, die einen Verteidigerwechsel objektiv notwendig erscheinen liessen. Aus dem Brief des Be- schwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2019 ergibt sich, dass es sich bei der angeblich verspätet zugestellten Verfügung um die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2019 handelt, mit welcher drei elektronische Geräte des Beschwerdeführers sowie 1 Minigrip / 1 «Konfiglas» mit Marihuana beschlag- nahmt worden sind. Diese Verfügung wurde der amtlichen Verteidigerin am 11. Ju- ni 2019 zugestellt. Die amtliche Verteidigerin führt in ihrer Stellungnahme im Be- schwerdeverfahren aus, sie habe dem Beschwerdeführer alle Verfügungen unver- züglich weitergeleitet. Insbesondere habe sie ihre Korrespondenz jeweils in einem verschlossenen vorfrankierten Briefumschlag direkt der Staatsanwaltschaft zuge- stellt (Doppelbriefumschlag), um gegenüber der Zustellung an das Regionalge- fängnis Zeit zu sparen. Aus den Akten ergibt sich, dass die amtliche Verteidigerin der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 ein frankiertes Schreiben an den Be- schwerdeführer als Anwaltspost zukommen liess, mit der Bitte um Weiterleitung (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019). Mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 5. Juni 2019 an die amtliche Verteidigerin ist da- von auszugehen, dass diese Post vom 12. Juni 2019 die erwähnte Verfügung ent- hielt. Da sich – anders als bei anderen Postsendungen der amtlichen Verteidigerin an die Staatsanwaltschaft – aus den Akten keine Hinweise ergeben, wann die Wei- terleitung dieser Post an den Beschwerdeführer erfolgt ist, lässt sich dieser Zeit- punkt nicht mehr zuverlässig eruieren. Der nächste Brief der amtlichen Verteidige- rin mit Anwaltspost zur Weiterleitung datiert aber erst vom 21. Juni 2019, ging bei der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2019 ein und wurde gemäss angebrachter Be- 3 merkung der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2019 an den Beschwerdeführer wei- tergeleitet. Da der Beschwerdeführer angibt, die Verfügung vom 5. Juni am 21. Juni 2019 erhalten zu haben, kann es sich jedenfalls bei dieser und auch der nachfol- genden Post nicht um die fragliche Verfügung handeln. Letztlich ergeben sich da- her keinerlei Anhaltspunkte, dass die angeblich verspätete Zustellung in der Ver- antwortung der amtlichen Verteidigerin lag. Abgesehen davon war die Beschwerde- frist am 21. Juni 2019 noch nicht abgelaufen. In seinem Gesuch um Wechsel der Verteidigung vom 24. Juni 2019 erwähnte der Beschwerdeführer die angeblich ver- spätete Zustellung der Verfügung zudem noch nicht, obwohl er zu diesem Zeit- punkt bereits Kenntnis davon hatte. Dies scheint somit auch nicht der ausschlag- gebende Grund für sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu sein. 7. Letztlich bleibt als Grund für den beantragten Wechsel einzig das subjektive Emp- finden des Beschwerdeführers, wonach er zu wenig aktiv vertreten werde (vgl. sein Gesuch an die Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2019). Dieses subjektive Empfin- den lässt sich mit dem bisher von der amtlichen Verteidigerin betriebenen Aufwand nicht in Einklang bringen (vgl. Stellungnahme vom 5. Juli 2019 an die Staatsan- waltschaft). Es ergeben sich keine objektiven Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer bisher nicht angemessen vertreten worden ist oder das Vertrau- ensverhältnis gestört ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel beantragte, führt ebenfalls nicht per se zu ei- ner Störung des Vertrauensverhältnisses. Andernfalls hätte es die beschuldigte Person in der Hand, bereits durch das Gesuch einen Wechsel zu provozieren. Zu- dem geht auch die amtliche Verteidigerin mit Verweis auf seither ergangene bzw. bevorstehende schriftliche und mündliche Kontakte von einem nach wie vor beste- henden Vertrauensverhältnis aus. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am En- de des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 12. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5