Etwaige Verfahrensmängel sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) der Gesuchsgegnerin. Diese kann nun entsprechend über das in dieser Sache beim Regionalgericht hängige Wiederherstellungsgesuch entscheiden (siehe dazu die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019 im Verfahren BK 19 333). 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.