Von Diskriminierung kann keine Rede sein. Dass sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist und es – was vom Gesuchsteller im Übrigen nicht gerügt wird – spät an die Beschwerdekammer weitergeleitet hat, nämlich erst im Anschluss an die Verfügung betreffend Rückzug / Rechtskraft des Strafbefehls BJS 2018 27558, begründet ebenfalls keinen Ausstandsgrund. Etwaige Verfahrensmängel sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar.