59 Abs. 3 der Strafprozessordung (StPO; SR 312) fortsetzte (vgl. Protokoll der HV vom 6. Mai 2019, S. 2). Nachdem die Gesuchsgegnerin anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 19. Juli 2019 aufgrund des Fernbleibens des Gesuchsteller auf Rückzug der Einsprache schloss, hat sie der Beschwerdekammer am 24. Juli 2019 die Akten zum Entscheid über das Ausstandsgesuch übersendet. Innert Frist hat der Gesuchsteller keine Replik eingereicht.