Mit Eingabe vom 29. April 2019 forderte der Gesuchsteller den Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verletze den Gleichheitsgrundsatz und diskriminiere den Gesuchsteller, indem sie den Unfallbeteiligten C.________ nicht ebenfalls anklage. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2019 hielt der Gesuchsteller am Ausstandsgesuch fest, woraufhin die Gesuchsgegnerin auf dieses nicht «eintrat» und die Verhandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 der Strafprozessordung (StPO;