Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin B.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) führt ge- gen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Missachtung des Rechtsvortritts als Lenker eines Personenwagens). Mit Eingabe vom 29. April 2019 forderte der Ge- suchsteller den Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin. Zur Begrün- dung führte er sinngemäss aus, Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verletze den Gleichheitsgrundsatz und diskriminiere den Ge- suchsteller, indem sie den Unfallbeteiligten C.________ nicht ebenfalls anklage. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2019 hielt der Gesuchsteller am Ausstandsgesuch fest, woraufhin die Gesuchsgegnerin auf dieses nicht «eintrat» und die Verhandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 der Strafprozessordung (StPO; SR 312) fortsetzte (vgl. Protokoll der HV vom 6. Mai 2019, S. 2). Nachdem die Ge- suchsgegnerin anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 19. Juli 2019 aufgrund des Fernbleibens des Gesuchsteller auf Rückzug der Einsprache schloss, hat sie der Beschwerdekammer am 24. Juli 2019 die Akten zum Entscheid über das Ausstandsgesuch übersendet. Innert Frist hat der Gesuchsteller keine Replik ein- gereicht. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Bis zum Entscheid übt die be- troffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvor- aussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sach- fremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteilig- ten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 2 3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Nach objektiven Gesichtspunkten ist keine der bisher erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet, den Anschein von Befangen- heit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Eine Vorverurteilung – dass sie sich al- so in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – vermag die Be- schwerdekammer nicht zu erkennen. Von Diskriminierung kann keine Rede sein. Dass sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist und es – was vom Ge- suchsteller im Übrigen nicht gerügt wird – spät an die Beschwerdekammer weiter- geleitet hat, nämlich erst im Anschluss an die Verfügung betreffend Rückzug / Rechtskraft des Strafbefehls BJS 2018 27558, begründet ebenfalls keinen Ausstandsgrund. Etwaige Verfahrensmängel sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Be- fangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) der Gesuchsgeg- nerin. Diese kann nun entsprechend über das in dieser Sache beim Regionalge- richt hängige Wiederherstellungsgesuch entscheiden (siehe dazu die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019 im Verfahren BK 19 333). 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 14. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4