Eine Vorverurteilung – dass sie sich also in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit (oder den Anschein danach) von Gerichtspräsidentin C.________. 4 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: