Dies hat sie auch selber bekräftigt. Dass sie angeblich «genervt» gewesen sein soll, kann aus Ziffer 9 der Vorladungsverfügung nicht herausgelesen werden. Des Weiteren ist es bloss konsequent und richtig, dass Gerichtspräsidentin C.________ im Moment des Verfassens der Vorladungsverfügung «von den bisher vorhandenen Akten» ausgegangen ist. Gesetzeswidrig wäre ihr Vorgehen vielmehr dann gewesen, wenn sie sich von Umständen ausserhalb der Akten hätte leiten lassen. Eine Vorverurteilung – dass sie sich also in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen.