4. Auf das Einholen einer Stellungnahme bei Gerichtspräsidentin D.________ konnte verzichtet werden, da das Gesuch diesbezüglich offensichtlich unbegründet war/ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Diese hatte mit dem «intellektuellen» Inhalt der Vorladungsverfügung vom 3. Juli 2019 nichts zu tun; sie unterschrieb die Verfügung ein- 3 zig in Vertretung, weil Gerichtspräsidentin C.________ büroabwesend war. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin D.________ ist abzuweisen.