___ führe aus, sie sei «von den bisher vorhandenen Akten» ausgegangen. Da indes die Akten des Versicherers neu vorgelegen hätten, diese zudem unvollständig und teilweise unverständlich seien und Gerichtspräsidentin C.________ den Standpunkt des Gesuchstellers dazu noch nicht kenne, hätte sie die Vorverurteilung nicht vornehmen dürfen. Ferner sei die Formulierung sehr aussergewöhnlich und erwecke den Eindruck eines «Genervtseins» über den Gesuchsteller.