Sie habe jedoch einzig die Vorladung in Ferienabwesenheit von Gerichtspräsidentin C.________ unterzeichnet. Sie habe keine Kenntnisse von Einzelheiten der Akten und sei in keiner Art befangen. 2.3 In der Replik lässt der Gesuchsteller ergänzen, massgebend für den Anschein der Befangenheit sei die Grundaussage in der genannten Ziffer 9. Folgende Formulierung in der Stellungnahme vom 22. Juli 2019 unterstreiche dies: Gerichtspräsidentin C.________ führe aus, sie sei «von den bisher vorhandenen Akten» ausgegangen.