_, anhand der ihr überwiesenen Akten und der darin enthaltenen Auskunft der Versicherung über das angeblich Vorgefallene, habe sie Rechtsanwalt B.________ darauf aufmerksam gemacht, ob eine Einsprache wirklich die beste Variante sei. Eine endgültige Meinung habe sie sich nicht gebildet. Sie sei von den bisher vorhandenen Akten ausgegangen. Sie sei nicht der Ansicht, dass sie nicht mehr neutral und unbefangen ein Gerichtsverfahren durchführen könne. Gerichtspräsidentin D.________ befinde sich in den Ferien und könne zurzeit nicht Stellung nehmen. Sie habe jedoch einzig die Vorladung in Ferienabwesenheit von Gerichtspräsidentin C.___