Dieser unterzeichnete Antrag habe dem Versicherer vorgelegen, sei von diesem aber nicht – bzw. zu spät – verarbeitet worden. Dieser Umstand habe zu Unrecht zur Folge gehabt, dass der Versicherer gegenüber dem Strassenverkehrsamt das Fehlen der Versicherungsdeckung behauptet habe. Die Hauptfrage drehe sich also darum, ob tatsächlich jemals keine Versicherungsdeckung bestanden habe. 2.2 In ihrer Stellungnahme entgegnet Gerichtspräsidentin C.________, anhand der ihr überwiesenen Akten und der darin enthaltenen Auskunft der Versicherung über das angeblich Vorgefallene, habe sie Rechtsanwalt B.