Vielmehr nähmen sie Bezug auf «solche Fälle» und illustrierten damit die Weigerung, eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Im Weiteren nähmen sie mit der Behauptung, dass der Gesuchsteller seine Post nicht richtig lese, eine von Befangenheit geprägte Beweiswürdigung vor, was in diesem Verfahrenszeitpunkt unzulässig sei. Es stelle den Hauptgegenstand des Verfahrens dar, dass der Gesuchsteller den Versicherungsantrag seiner Versicherung zurückgeschickt habe. Dieser unterzeichnete Antrag habe dem Versicherer vorgelegen, sei von diesem aber nicht – bzw. zu spät – verarbeitet worden.