2 führungen des Beschuldigten beziehungsweise seines Rechtsvertreters – zu würdigen. Mit den Ausführungen in Ziffer 9 der Verfügung illustrierten die Gerichtspräsidentinnen, dass sie nicht bereit seien, das Verfahren neutral und unbefangen durchzuführen. Vielmehr nähmen sie Bezug auf «solche Fälle» und illustrierten damit die Weigerung, eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen.