2. 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorladung vom 3. Juli 2019 sei im Namen von Gerichtspräsidentin C.________ ergangen, jedoch von Gerichtspräsidentin D.________ i.V. unterzeichnet worden. Deswegen richte sich das Ausstandsbegehren gegen beide Gerichtspräsidentinnen. Aufgrund der inhaltlichen Vorverurteilung in der vorne ersichtlichen Ziffer 9 verbunden mit der saloppen Formulierung entstehe der Anschein von Befangenheit. Der Gesuchsteller werde vorverurteilt. Dies wiege schwer, da zahlreiche Akten des Versicherers erst nach der Begründung der Einsprache vom 4. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen seien.