Da Rechtsanwalt B.________ in der Replik nachfolgend bloss von der Gesuchsgegnerin sprach – mithin nicht klar war, ob der Gesuchsteller tatsächlich gegen beide Gerichtspräsidentinnen am Ausstandsgesuch festhalten will – fragte der Gerichtsschreiber am 29. Juli 2019 per E-Mail bei Rechtsanwalt B.________ nach. Rechtsanwalt B.________ antwortete am 30. Juli 2019, dass sich das Ausstandsbegehren nach wie vor gegen beide Gerichtspräsidentinnen richte.