Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 331 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin C.________, p.A. Regionalgericht Bern- Mittelland, Amthaus, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegnerin 1 Gerichtspräsidentin D.________, p.A. Regionalgericht Bern- Mittelland, Amthaus, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 8. März 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt. Er erhob dagegen am 21. März 2019 fristgerecht Einsprache. Nach Rückfrage beim Versicherer hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 13. Juni 2019 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Geschäft wurde Gerichtspräsidentin C.________ zugeteilt. Diese lud mit Verfügung vom 3. Juli 2019 zur Hauptverhandlung vom 17. September 2019 vor. In Ziffer 9 der Verfügung führte sie aus: Herr Fürsprecher B.________ wird angefragt, ob ein Rückzug der Einsprache nicht doch die bessere Variante wäre. Das Gericht hat in solchen Fällen kaum Ermes- sensspielraum. Der Beschuldigte liest ganz offensichtlich seine Post nicht richtig durch und hält sich dann halt auch nicht an die Aufforderungen etwas zu tun und an Fristen. Diese Vorladungsver- fügung unterzeichnete Gerichtspräsidentin D.________ in Vertretung (i.V.). Am 15. Juli 2019 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Ausstandsgesuch sowohl gegen Gerichtspräsidentin C.________ als auch gegen Gerichtspräsidentin D.________. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 liess Gerichtspräsidentin C.________ der Beschwerdekammer die Akten zugehen und beantragte, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. Am 25. Juli 2019 verfüg- te die Verfahrensleitung, dass ein Ausstandsverfahren eröffnet, auf die Einholung einer Stellungnahme bei Gerichtspräsidentin D.________ verzichtet und dem Ge- suchsteller Gelegenheit gegeben werde, innert 10 Tagen zu replizieren. Der Ge- suchsteller replizierte am 26. Juli 2019 und teilte mit, dass er weiterhin am Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin D.________ festhalte. Da Rechts- anwalt B.________ in der Replik nachfolgend bloss von der Gesuchsgegnerin sprach – mithin nicht klar war, ob der Gesuchsteller tatsächlich gegen beide Ge- richtspräsidentinnen am Ausstandsgesuch festhalten will – fragte der Gerichts- schreiber am 29. Juli 2019 per E-Mail bei Rechtsanwalt B.________ nach. Rechts- anwalt B.________ antwortete am 30. Juli 2019, dass sich das Ausstandsbegehren nach wie vor gegen beide Gerichtspräsidentinnen richte. 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorladung vom 3. Juli 2019 sei im Namen von Gerichtspräsidentin C.________ ergangen, jedoch von Gerichtspräsidentin D.________ i.V. unterzeichnet worden. Deswegen richte sich das Ausstandsbe- gehren gegen beide Gerichtspräsidentinnen. Aufgrund der inhaltlichen Vorverurtei- lung in der vorne ersichtlichen Ziffer 9 verbunden mit der saloppen Formulierung entstehe der Anschein von Befangenheit. Der Gesuchsteller werde vorverurteilt. Dies wiege schwer, da zahlreiche Akten des Versicherers erst nach der Begrün- dung der Einsprache vom 4. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen seien. Diese Akten hätten offensichtlich ebenfalls der Erstellung des Sachverhalts gedient. Die Gerichtspräsidentinnen hätten sich bereits ein Urteil gebildet, ohne den Standpunkt des Gesuchstellers zu diesen neuen Akten erfahren zu haben. Das Gerichtsverfahren diene jedoch dazu, sämtliche Akten – verbunden mit den Aus- 2 führungen des Beschuldigten beziehungsweise seines Rechtsvertreters – zu wür- digen. Mit den Ausführungen in Ziffer 9 der Verfügung illustrierten die Gerichtsprä- sidentinnen, dass sie nicht bereit seien, das Verfahren neutral und unbefangen durchzuführen. Vielmehr nähmen sie Bezug auf «solche Fälle» und illustrierten damit die Weigerung, eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Im Weiteren nähmen sie mit der Behauptung, dass der Gesuchsteller seine Post nicht richtig lese, eine von Befangenheit geprägte Beweiswürdigung vor, was in diesem Verfahrenszeit- punkt unzulässig sei. Es stelle den Hauptgegenstand des Verfahrens dar, dass der Gesuchsteller den Versicherungsantrag seiner Versicherung zurückgeschickt habe. Dieser unterzeichnete Antrag habe dem Versicherer vorgelegen, sei von diesem aber nicht – bzw. zu spät – verarbeitet worden. Dieser Umstand habe zu Unrecht zur Folge gehabt, dass der Versicherer gegenüber dem Strassenverkehrsamt das Fehlen der Versicherungsdeckung behauptet habe. Die Hauptfrage drehe sich also darum, ob tatsächlich jemals keine Versicherungsdeckung bestanden habe. 2.2 In ihrer Stellungnahme entgegnet Gerichtspräsidentin C.________, anhand der ihr überwiesenen Akten und der darin enthaltenen Auskunft der Versicherung über das angeblich Vorgefallene, habe sie Rechtsanwalt B.________ darauf aufmerksam gemacht, ob eine Einsprache wirklich die beste Variante sei. Eine endgültige Mei- nung habe sie sich nicht gebildet. Sie sei von den bisher vorhandenen Akten aus- gegangen. Sie sei nicht der Ansicht, dass sie nicht mehr neutral und unbefangen ein Gerichtsverfahren durchführen könne. Gerichtspräsidentin D.________ befinde sich in den Ferien und könne zurzeit nicht Stellung nehmen. Sie habe jedoch einzig die Vorladung in Ferienabwesenheit von Gerichtspräsidentin C.________ unter- zeichnet. Sie habe keine Kenntnisse von Einzelheiten der Akten und sei in keiner Art befangen. 2.3 In der Replik lässt der Gesuchsteller ergänzen, massgebend für den Anschein der Befangenheit sei die Grundaussage in der genannten Ziffer 9. Folgende Formulie- rung in der Stellungnahme vom 22. Juli 2019 unterstreiche dies: Gerichtspräsiden- tin C.________ führe aus, sie sei «von den bisher vorhandenen Akten» ausgegan- gen. Da indes die Akten des Versicherers neu vorgelegen hätten, diese zudem un- vollständig und teilweise unverständlich seien und Gerichtspräsidentin C.________ den Standpunkt des Gesuchstellers dazu noch nicht kenne, hätte sie die Vorverur- teilung nicht vornehmen dürfen. Ferner sei die Formulierung sehr aussergewöhn- lich und erwecke den Eindruck eines «Genervtseins» über den Gesuchsteller. 3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristge- rechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 4. Auf das Einholen einer Stellungnahme bei Gerichtspräsidentin D.________ konnte verzichtet werden, da das Gesuch diesbezüglich offensichtlich unbegründet war/ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Diese hatte mit dem «intellektuellen» Inhalt der Vorla- dungsverfügung vom 3. Juli 2019 nichts zu tun; sie unterschrieb die Verfügung ein- 3 zig in Vertretung, weil Gerichtspräsidentin C.________ büroabwesend war. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin D.________ ist abzuweisen. 5. 5.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sach- fremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteilig- ten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 5.2 Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin C.________ ist ebenfalls abzu- weisen. Es mag sein, dass die Formulierung «Der Beschuldigte liest ganz offen- sichtlich seine Post nicht richtig durch und hält sich dann halt auch nicht an die Auf- forderungen etwas zu tun und an Fristen» etwas scharf, salopp und zugespitzt ist. Nach objektiven Gesichtspunkten ist jedoch weder diese noch die Wortwahl «in solchen Fällen kaum Ermessensspielraum» geeignet, den Anschein von Befan- genheit bei Gerichtspräsidentin C.________ zu erwecken. Sie hat damit noch keine (Beweis-)Würdigung des Einzelfalls vorgenommen, sondern ausgedrückt, dass ge- stützt auf ihre langjährige Erfahrung als Gerichtspräsidentin das zuständige Gericht in ähnlichen Fällen kaum – aber nicht keinen – Ermessensspielraum habe. Es ist Gerichtspräsidentin C.________ mit anderen Worten immer noch möglich, den konkreten Fall neutral und unparteilich – mittels Würdigung der aktenkundigen Do- kumente sowie der Argumente des Gesuchstellers wohl insbesondere dazu, dass er seine Post durchaus bearbeite – zu beurteilen. Dies hat sie auch selber bekräf- tigt. Dass sie angeblich «genervt» gewesen sein soll, kann aus Ziffer 9 der Vorla- dungsverfügung nicht herausgelesen werden. Des Weiteren ist es bloss konse- quent und richtig, dass Gerichtspräsidentin C.________ im Moment des Verfas- sens der Vorladungsverfügung «von den bisher vorhandenen Akten» ausgegangen ist. Gesetzeswidrig wäre ihr Vorgehen vielmehr dann gewesen, wenn sie sich von Umständen ausserhalb der Akten hätte leiten lassen. Eine Vorverurteilung – dass sie sich also in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Auch sonst ergeben sich aus den Ak- ten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit (oder den Anschein danach) von Gerichtspräsidentin C.________. 4 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Gesuchsgegnerin 1 (mit den Akten) - der Gesuchsgegnerin 2 Bern, 5. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6