Dies tut es nämlich nicht. Daran ändert der beschwerdeführerische Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 12675/05 vom 8. Oktober 2009 nichts. Dass in diesem Urteil auf eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit) erkannt wurde, kann das Verhängen eines Stadionverbots nicht zur Straftat machen. Das Verhängen eines Stadionverbots ist keine Handlung, die im Schweizerischen Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt wird (vgl. Art. 1 StGB: «Keine Sanktion ohne Gesetz»). 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.