Die Beschwerdeschrift sowie das Dokument mit dem Titel «Studium an der Universität H.________ in Repetition in Sachen Straf- und Staatsrecht» sind an der Grenze zum Bizarren und zeigen vor allem in keiner Weise auf, weshalb die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft sein sollte. Eine strafrechtlich relevante Tathandlung ist nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer legt weder dar, wann und weshalb das angebliche Stadionverbot erfolgt sein soll, noch wird insbesondere dargelegt, inwiefern das angebliche Verhängen eines Stadionverbots einen Straftatbestand erfüllen soll. Dies tut es nämlich nicht.