4. Der Beschwerdeführer macht geltend was folgt: Nach der Aussage von Herrn Prof. C.________, Ordinarius für Strafrecht an der Universität H.________ darf einem Journalisten / Freelancer wie ich einer bin, den Zugang zum Fussballstadion H.________, und dem Pressebüro nicht verwehrt werden. Das ist ausdrücklich in seiner Arbeit für die FIFA, die von Präsident / FIFA.com in Auftrag gegeben worden ist begründet, Fanarbeit. Herr Prof. D.________, Ordinarius für Staatsrecht an der Universität H.________ hat als Dozent während des Frühjahrssemesters 2019 an dem ich teilgenommen habe gesagt: