382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 hatte der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten, G.________ (Verband), Strafanzeige eingereicht. Er machte geltend, der G.________ (Verband) habe ihn mit einem Stadionverbot verurteilt. Dies sei nicht zulässig; insbesondere nicht, wenn sich der Journalist ausweise. Der Beschwerdeführer machte eine Forderung von CHF 200'000.00 wegen Verdienstausfalls und grosser finanzieller Investitionen in das Pressebüro IPPA geltend. Die Staatsanwaltschaft erkannte keine strafbaren Handlungen.