1. Am 8. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Juli 2019 Beschwerde und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 31. Juli 2019 ab. Am 5. August 2019 bezahlte der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von CHF 600.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art.