Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 330 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Strafanzeige vom 14. Juni 2019 (Stadion- verbot) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. Juli 2019 (BM 19 26647) Erwägungen: 1. Am 8. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 22. Juli 2019 Beschwerde und stellte ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Dieses wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 31. Juli 2019 ab. Am 5. August 2019 bezahlte der Beschwerde- führer die verlangte Sicherheit von CHF 600.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 hatte der Beschwerdeführer gegen den Beschul- digten, G.________ (Verband), Strafanzeige eingereicht. Er machte geltend, der G.________ (Verband) habe ihn mit einem Stadionverbot verurteilt. Dies sei nicht zulässig; insbesondere nicht, wenn sich der Journalist ausweise. Der Beschwerde- führer machte eine Forderung von CHF 200'000.00 wegen Verdienstausfalls und grosser finanzieller Investitionen in das Pressebüro IPPA geltend. Die Staatsan- waltschaft erkannte keine strafbaren Handlungen. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend was folgt: Nach der Aussage von Herrn Prof. C.________, Ordinarius für Strafrecht an der Universität H.________ darf einem Journalisten / Freelancer wie ich einer bin, den Zugang zum Fussballstadion H.________, und dem Pressebüro nicht verwehrt werden. Das ist ausdrücklich in seiner Arbeit für die FIFA, die von Präsident / FIFA.com in Auftrag gegeben worden ist begründet, Fanarbeit. Herr Prof. D.________, Ordinarius für Staatsrecht an der Universität H.________ hat als Dozent während des Frühjahrssemesters 2019 an dem ich teilgenommen habe gesagt: Gemäss des Europäischen Ge- richts darf ein Journalist / Freelancer nicht mit einem Stadionverbot belegt, oder der Teilnahme an ei- ner Veranstaltung, auch Pressekonferenz ausgeschlossen werden. Urteil 12675/05 vom 8. Oktober 2009 wegen ungerechtfertigter Einschränkung der Meinungsfreiheit. Der neue I.________ (Fussball- club)-COO E.________ hat in seiner Funktion als COO, und operativer Leiter Kommunikation des I.________ (Fussballclub), mir als Journalist, und Freelancer den Zutritt zum Stadion, und dem Pres- sebüro des I.________ (Fussballclub) verwehrt. […] 5. 5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. 2 Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft wer- den (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es sind in keiner Art Tatsachen erkennbar, die auf einen Verdacht einer begangenen Straftat schliessen lassen. Die Beschwerdeschrift sowie das Dokument mit dem Titel «Studium an der Univer- sität H.________ in Repetition in Sachen Straf- und Staatsrecht» sind an der Gren- ze zum Bizarren und zeigen vor allem in keiner Weise auf, weshalb die angefoch- tene Verfügung rechtsfehlerhaft sein sollte. Eine strafrechtlich relevante Tathand- lung ist nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer legt weder dar, wann und weshalb das angebliche Stadionverbot erfolgt sein soll, noch wird insbesondere dargelegt, inwiefern das angebliche Verhängen eines Stadionverbots einen Straftatbestand erfüllen soll. Dies tut es nämlich nicht. Daran ändert der beschwerdeführerische Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 12675/05 vom 8. Oktober 2009 nichts. Dass in diesem Urteil auf eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Verletzung der Meinungs- äusserungsfreiheit) erkannt wurde, kann das Verhängen eines Stadionverbots nicht zur Straftat machen. Das Verhängen eines Stadionverbots ist keine Handlung, die im Schweizerischen Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt wird (vgl. Art. 1 StGB: «Keine Sanktion ohne Gesetz»). 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit seiner Sicherheitsleis- tung verrechnet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 13. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4