8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Der Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO i.v.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung wird aus der Staatskasse entrichtet. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.