Daraus allein lässt sich aber noch kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt konstruieren. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich im Verwaltungsverfahren gegen den Führerausweisentzug zu wehren. Die Einstellung des Strafverfahrens erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.