7.3 Ferner ist auch kein anderes von Amtes wegen zu verfolgendes Delikt erkennbar, welches der Beschuldigte durch sein Handeln begangen haben könnte. Die Streitigkeit ist nicht strafrechtlicher Natur. Die Strafbehörden sind nicht dazu da, Beweismaterial für eine vorgesehene Schadenersatzklage zu suchen und zu liefern. Die beruflichen und privaten Konsequenzen für den Beschwerdeführer mögen hart sein, was die Beschwerdekammer nicht verkennt. Daraus allein lässt sich aber noch kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt konstruieren.