Die Weitergabe war allerdings durch die Meldepflicht des Beschuldigten eindeutig gerechtfertigt (Art. 12d Abs. 2 StrVV). Dass der Beschuldigte die Information über den Beschwerdeführer allenfalls unrechtmässig erlangt haben könnte, wird von Art. 320 StGB nicht unter Strafe gestellt. Damit ist erstellt, dass bei einer etwaigen Überweisung der Streitsache an ein Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch resultieren würde. 7.3 Ferner ist auch kein anderes von Amtes wegen zu verfolgendes Delikt erkennbar, welches der Beschuldigte durch sein Handeln begangen haben könnte.