Andernfalls wäre dieser Straftatbestand von Vornherein nicht anwendbar. Art. 320 StGB stellt wie gesehen unter Strafe, wenn jemand ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Tathandlung der Amtsgeheimnisverletzung könnte folglich nur in der Weitergabe der Patienteninformation an das SVSA gesehen werden, nicht aber in der Beschaffung der Daten beim Hausarzt des Beschwerdeführers. Die Weitergabe war allerdings durch die Meldepflicht des Beschuldigten eindeutig gerechtfertigt (Art.