Zu prüfen bleibt einzig eine Strafbarkeit wegen Amtsgeheimnisverletzung. Dies unter den – strafrechtlich sehr fraglichen, letztlich aber irrelevanten – Annahmen, dass erstens der Beschuldigte in seiner Funktion als Vertrauensarzt des SVSA tatsächlich eine Beamteneigenschaft zukam und dass zweitens den Patienteninformationen des Beschwerdeführers Geheimnisqualität zukommen (siehe zu Letzterem die plausibel erscheinenden Ausführungen des Beschuldigten [vorne E. 6, 2. Absatz]). Andernfalls wäre dieser Straftatbestand von Vornherein nicht anwendbar.