Da somit der Strafantrag eindeutig verspätet erfolgte, fällt eine Strafbarkeit wegen Berufsgeheimnisverletzung, unbefugten Beschaffens von Personendaten sowie eine Widerhandlung gegen das DSG mangels Prozessvoraussetzung ausser Betracht. Zu prüfen bleibt einzig eine Strafbarkeit wegen Amtsgeheimnisverletzung.