5 wurde. Dass es dem Beschwerdeführer (nicht um einen Racheakt, sondern) darum geht, vom Beschuldigten Schadenersatz zu erhalten, führt dieser in seiner Beschwerde bezeichnenderweise gleich selber aus (Beschwerde Ziff. 6 und Ziff. 7, S. 3). Da somit der Strafantrag eindeutig verspätet erfolgte, fällt eine Strafbarkeit wegen Berufsgeheimnisverletzung, unbefugten Beschaffens von Personendaten sowie eine Widerhandlung gegen das DSG mangels Prozessvoraussetzung ausser Betracht.