Dementsprechend ist auf eine eigenmächtige Handlung des Beschuldigten zu schliessen. Es überzeugt ausserdem nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er hätte bei Kenntnis der Täterschaft am 11. September 2017 sofort Strafanzeige erstattet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er erst auf die Idee kam, eine Anzeige zu erstatten, als ihm das SVSA am 19. Februar 2018 vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 entzog und eine Fahreignungsuntersuchung anordnete, für die wiederum am 28. Februar 2018 – dem Vortag der Anzeigeerstattung – ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘284.65 gefordert