Gestützt auf diese Aussagen ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2017 eine mögliche Straftat erkennen konnte und dafür ausschliesslich der Beschuldigte als Täter infrage kam. Dass nicht etwa med. pract. D.________ dem Beschuldigten die Informationen offenbart haben könnte, musste dem Beschwerdeführer in diesem Moment schon klar gewesen sein, sagte ihm doch der Beschuldigte, er habe diese Aufzeichnungen «gefunden», nicht etwa erhalten. Dementsprechend ist auf eine eigenmächtige Handlung des Beschuldigten zu schliessen.