; siehe dazu auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend das Journal des SVSA «Fallbesprechung i.S. C.________» [vorne E. 6, 1. Absatz]). Der Beschuldigte sagte übereinstimmend aus, er habe dem Beschwerdeführer am 11. September 2017 mitgeteilt, dass er in dessen hausärztlichen Akten Aufzeichnungen gefunden habe, die weitere Abklärungen notwendig machen würden (EV Beschuldigter 25. April 2018 Z. 103 ff.). Gestützt auf diese Aussagen ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2017 eine mögliche Straftat erkennen konnte und dafür ausschliesslich der Beschuldigte als Täter infrage kam.