Der Beschwerdeführer erlangte nachweislich bereits am 11. September 2017 Kenntnis des potenziellen Täters. So sagte er anlässlich seiner polizeilichen Befragung auf die Frage, wie und wann er davon erfahren habe, dass der Beschuldigte seine Patientenakten eingesehen habe, aus, der Beschuldigte sei am 11. September 2017 mit dieser Äusserung wegen seines Herzleidens gekommen. Somit gehe er davon aus, dass der Beschuldigte es an diesem Tag vernommen habe (EV Beschwerdeführer 11. April 2018 Z. 81 ff.; siehe dazu auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend das Journal des SVSA «Fallbesprechung i.S. C.