Der Beschwerdeführer erhebt dagegen zwar den Einwand, der Beschuldigte habe ihm am 11. September 2017 nicht mitgeteilt, dass er die Kenntnis über seine Herzinsuffizienz aus den Unterlagen seines Hausarztes habe, sondern nur, dass es ihm «zu Ohren gekommen» sei. Sonst hätte er sofort Strafanzeige erhoben. Nach Recherchen sei es ihm dann klar gewesen, woher der Beschuldigte das Wissen gehabt habe (Beschwerde Ziff. 4, S. 2 oben). Dieses Gegenargument wirkt jedoch nachgeschoben und ist unglaubhaft. Der Beschwerdeführer erlangte nachweislich bereits am 11. September 2017 Kenntnis des potenziellen Täters.