Der Beschwerdeführer verpasste nämlich die Antragsfrist: Bereits die Staatsanwaltschaft hielt richtigerweise fest, der Beschwerdeführer habe bereits am 11. September 2017 Kenntnis der Tat und des Täters gehabt; am 1. März 2018 sei die Strafantragsfrist daher abgelaufen gewesen, weshalb es zur Verfolgung von Strafantragsdelikten an einer Prozessvoraussetzung fehle. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen zwar den Einwand, der Beschuldigte habe ihm am 11. September 2017 nicht mitgeteilt, dass er die Kenntnis über seine Herzinsuffizienz aus den Unterlagen seines Hausarztes habe, sondern nur, dass es ihm «zu Ohren gekommen» sei.