7.2 Die angefochtene Verfügung ist zutreffend begründet. Darauf kann vorab verwiesen werden. Sie schlüsselt einlässlich auf, dass und weshalb sich der Beschuldigte nicht in strafrechtlich relevanter Weise falsch verhalten hat. Es braucht indes – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt – hinsichtlich der im Raum stehenden Antragsdelikte gar nicht im Einzelnen geklärt zu werden, ob die Tatbestände erfüllt sind oder nicht. Der Beschwerdeführer verpasste nämlich die Antragsfrist: Bereits die Staatsanwaltschaft hielt richtigerweise fest, der Beschwerdeführer habe bereits am 11. September 2017 Kenntnis der Tat und des Täters gehabt;