Da der Beschuldigte ebenfalls Geheimnisträger sei, sei die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet. Weil der Beschuldigte aber gewusst habe, dass der Beschwerdeführer an Diabetes leide – was einen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben könne –, sei er als Vertrauensarzt für die Fahreignungsuntersuchung verpflichtet gewesen, der Erkrankung des Beschwerdeführers nachzugehen und in diesem Zusammenhang die Patienteninformationen zu konsultieren.