3 tungsrat sowie Geschäftsleiter der Ärztezentrum F.________ AG habe der Beschuldigte unbeschränkten Zugriff auf sämtliche Daten der Ärztezentrum F.________ AG und der Praxisgemeinschaft. Dies umfasse auch die Patienteninformationen. Da der Beschuldigte ebenfalls Geheimnisträger sei, sei die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet.