Ergänzend zur Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zu Art. 12d Abs. 2 StrVV lässt der Beschuldigte ausführen, dass den Patienteninformationen des Beschwerdeführers keine Geheimnisqualifikation zukomme. Die Ärztezentrum F.________ AG umfasse die Praxisgemeinschaft des Beschuldigten zusammen mit Dr. med. G.________ und med. pract. D.________. Der Beschuldigte sei Mitglied des Verwaltungsrats und bilde zusammen mit der leitenden Praxisassistentin und E.________, welcher vom Beschwerdeführer als Datenschutzbeauftragter betitelt werde, in Wahrheit aber ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates der Ärztezentrum F.___