Der Beschwerdeführer gehe ja selber davon aus, dass sein Hausarzt die Patientenakte nicht an den Beschuldigten abgegeben habe. Zudem habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 11. September 2017 wegen der Herzprobleme mit dessen Einverständnis an einen Spezialisten weitergeleitet. Damit habe der Beschwerdeführer wissen müssen, dass der Beschuldigte von seinen Herzproblemen gewusst habe, was er nur gekonnt habe, wenn er die Patienteninformationen angesehen habe. Ergänzend zur Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zu Art. 12d Abs. 2