_» und unter Bemerkung «SVSA erstmals Kenntnis von einem Kardioproblem». Damit sei klar, dass der Beschuldigte spätestens am 11. September 2017 vom Herzleiden des Beschwerdeführers Kenntnis genommen habe und dass der Beschwerdeführer, dem er dies mitgeteilt und welchen er deswegen zu weiteren Untersuchungen angemeldet habe, am 11. September 2017 ebenfalls Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beschuldigte Einblick in seine Patientenakte gehabt habe. Der Beschwerdeführer gehe ja selber davon aus, dass sein Hausarzt die Patientenakte nicht an den Beschuldigten abgegeben habe.