6. Der Beschuldigte vertritt dieselbe Rechtsauffassung. Überdies lässt er ausführen, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 11. April 2018 selber den Beweis erbracht, dass der Beschuldigte am 11. September 2017 vom Kardioproblem gewusst habe. Dies indem der Beschwerdeführer das Journal der Fallbesprechung des SVSA vorlege, wonach am 11. September 2017 beim Vorgang vermerkt sei «Eingang period. Stufe 2-Zeugnis von Dr. A.________» und unter Bemerkung «SVSA erstmals Kenntnis von einem Kardioproblem».